§6 Die Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Tod des Mitgliedes,

2. freiwilligen Austritt,

(Dieser ist im gegebenen Fall spätestens bis 30. September dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und tritt mit Jahresende des gleichen Jahres in Kraft.)

3. durch Streichung,

(Sie ist vorzunehmen, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung mehr als ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt. Das Recht, die bis dahin fällig gewesenen Beiträge einzuholen, bleibt dem Verein erhalten.)

4. durch Ausschluss. Er ist vorzunehmen, wenn:

a) ein Mitglied durch ein gerichtliches Erkenntnis seinen akademischen Grad verloren hat oder

b) einem auf Ausschluss lautenden Antrag in der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit stattgegeben wurde. Ein Antrag auf Ausschluss kann eingebracht werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Gesellschaft schädigt oder ihren Zielen bewusst entgegenarbeitet. Auch die nachgewiesene Absicht dazu und die Herabsetzung des Ansehens der Gesellschaft und ihrer Mitglieder können den Antrag auf Ausschluss zur Folge haben.